g) Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeindeorgane und das Gemeindepersonal nach Art. 80 Abs. 1 GG ihre Amtspflichten gewissenhaft und sorgfältig zu erfüllen haben. Im vorliegenden Fall ist fraglich, ob das Verhalten des Gemeinderats Jaberg und dessen Mitglieder mit der Regelung von Art. 80 Abs. 1 GG vereinbar ist. Die zuständige kantonale Stelle leitet zudem von Amtes wegen eine Untersuchung ein, wenn der Verdacht besteht, dass durch rechtswidriges Handeln der Gemeindeorgane oder auf andere Weise ernsthaft die ordnungsgemässe Verwaltung gestört oder gefährdet wird (Art. 88 Abs. 1 Bst.