Rückschlüsse auf die Befangenheit der Mitglieder des Gemeinderats zulässt.38 Eine unberechtigte Sistierung stellt auch immer eine Rechtsverzögerung dar.39 Die ungerechtfertigte Verfahrenssistierung verstösst daher auch gegen die grundlegende Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV, die den Parteien eines Verfahrens das Recht auf einen begründeten Entscheid innert angemessener Frist gibt. Die Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung ist somit gutzuheissen.