Obwohl hier in fachtechnischer Hinsicht ein mit dem Leiturteil des Bundesgerichts vergleichbarer Sachverhalt im hängigen Baubewilligungsverfahren vorliegt und das Verwaltungsgericht und die BVD in vergleichbaren Beschwerdefällen die Verfahrenssistierung mangels Sistierungsgrund aufgehoben haben, hat der Gemeinderat bzw. die Mehrheit der Gemeinderatsmitglieder die Sistierung des Baubewilligungsverfahrens ohne Sistierungsgrund und mit einer dem Bundesgerichtsurteil widersprechenden Begründung verfügt. Dieses verfahrensrechtliche Vorgehen stellt einen krassen Verfahrensfehler dar, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts