Es hat sich auch zum Vollzug geäussert: So besteht gemäss dem Bundesgericht keine Veranlassung, die Tauglichkeit der QS-Systeme zu verneinen.35 Auch können gemäss dem Leiturteil Abnahmemessungen durchgeführt werden. Durch die Abnahmemessungen wird ausserdem dem Fehlen der Berücksichtigung der Reflexionen im Freiraumausbreitungsmodell bzw. dessen Schwächen Rechnung getragen.36 Ebenso befand das Bundesgericht, dass der Betrieb von adaptiven Sendeantennen ohne Aufschaltung des Korrekturfaktors das Vorsorgeprinzip nicht verletzt.37