Vielmehr kritisieren sie in genereller Art und Weise die Anwendung des Korrekturfaktors bei adaptiven Sendeantennen gemäss der revidierten Bestimmung in Ziffer 63 Anhang 1 NISV, obwohl im hängigen Baubewilligungsverfahren der Korrekturfaktor kein Thema ist. Entgegen der Darstellung des Gemeinderats bzw. der Mehrheit der Gemeinderatsmitglieder hat das Bundesgericht die Berechnung der Strahlenbelastung von adaptiven Sendeantennen nach einer «worst case»-Be- trachtung für 5G-Funkdienste ohne Anwendung des Korrekturfaktors ausdrücklich als zulässig befunden.34 Es hat sich auch zum Vollzug geäussert: