Denn die umstrittene Sendeantenne verfügt nur über vier Subarrays bzw. separate Beams. Die Gemeinderatsmitglieder setzten sich nicht mit den tatsächlichen technischen und rechtlichen Gegebenheiten der verfahrensgegenständlichen Sendeantenne auseinander. Vielmehr kritisieren sie in genereller Art und Weise die Anwendung des Korrekturfaktors bei adaptiven Sendeantennen gemäss der revidierten Bestimmung in Ziffer 63 Anhang 1 NISV, obwohl im hängigen Baubewilligungsverfahren der Korrekturfaktor kein Thema ist.