38 Abs. 1 VRPG, wonach sich in einem anderen Verfahren die gleiche Rechtsfrage stellt, offenkundig weggefallen. Dass die Mehrheit der Gemeinderatsmitglieder in Kenntnis des Bundesgerichts das Baubewilligungsverfahren für den strittigen Antennentausch trotzdem bis auf unbestimmte Zeit sistierte, ist aus rechtlicher Sicht unhaltbar. f) Die Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderats begründet in der angefochtenen Sistierungsverfügung nicht weiter, weshalb ein Sistierungsgrund nach Art. 38 Abs. 1 VRPG vorliegt, sondern 32 Vgl. BGer 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 4. 33 Vgl. Register 1, pag. 25 ff. in den Vorakten der Gemeinde Jaberg.