e) Soweit eine Mehrheit der Gemeinderatsmitglieder in der angefochtenen Sistierungsverfügung vom 28. März 2023 der Meinung ist, sowohl die BVD und das Verwaltungsgericht hätten ebenfalls mehrere ähnliche Verfahren sistiert, ist ihre Auffassung seit dem Leiturteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 überholt. Die Situation hat sich mit dem Bundesgerichtsurteil vom 14. Februar 2023 in verfahrensrechtlicher Hinsicht grundlegend verändert. Mit dem Leiturteil des Bundesgerichts ist der Sistierungsgrund von Art. 38 Abs. 1 VRPG, wonach sich in einem anderen Verfahren die gleiche Rechtsfrage stellt, offenkundig weggefallen.