Auch stellt es in der Erwägung 8 fest, dass sich die vom METAS empfohlene Messmethode zum heutigen Zeitpunkt als tauglich erweise. Schliesslich befand es in der Erwägung 9, zum heutigen Zeitpunkt bestehe keine Veranlassung, die Tauglichkeit der QS-Sys- teme zu verneinen. In der Folge haben das Verwaltungsgericht und die BVD die aufgrund des Leiturteils des Bundesgerichts 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 sistierten Beschwerdeverfahren wiederaufgenommen, weil der Sistierungsgrund nach Art. 38 Abs. 1 VRPG weggefallen ist.