c) Diese strittigen Rechtsfragen wurden vom Bundesgericht im Leitentscheid 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023, das am 17. März 2023 veröffentlicht wurde, ausführlich behandelt und die Beschwerde abgewiesen. Das Bundesgericht stellte fest, dass die geltenden Immissions- und Anlagegrenzwerte gemäss der NISV auf wissenschaftlichen Grundlagen beruhen und unabhängig vom aufgeschalteten Mobilfunkdienst (2G, 3G, 4G oder 5G) gelten.32 Weiter kam es in der Erwägung 5 zum Schluss, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Fachbehörden des Bundes oder der Bundesrat eine Anpassung der Grenzwerte hätten beantragen oder vornehmen müssen.