Der fragliche Antennentyp weist zudem lediglich vier Subarrays (sog. Beams) auf, weshalb die Nutzung eines Korrekturfaktors aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist (vgl. Ziffer 63 Abs. 2 Anhang 1 NISV31). Weiter ist aktenkundig, dass die Beurteilung, ob die geänderte Anlage an den Orten für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) den Immissionsgrenzwert und an den Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) den Anlagegrenzwert gemäss NISV einhält, auf der Basis eines «worst-case-Szenarios» erfolgte.