Die Verfahrenseinstellung erfordert einen Sistierungsgrund.29 Nach Art. 38 Abs. 1 VRPG kann die instruierende Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag das Verfahren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines anderen Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im anderen Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist. Ausdrücklich zugelassen ist die Verfahrenseinstellung somit, wenn über die gleiche Rechtsfrage in einem anderen Verfahren zu entscheiden ist. Dieser Sistierungsgrund beruht auf prozessökonomischen Überlegungen. Die Behörde verfügt im Zusammenhang mit Sistierungsentscheiden über einen relativ grossen Ermessensspielraum.