Gemäss der Praxis der BVD gilt die Zuständigkeitsregel von Art. 8 Abs. 2 Bst. d BewD sinngemäss auch in Konstellationen, in denen eine Kollegialbehörde wegen Befangenheit nicht mehr beschlussfähig ist.28 Demzufolge ist vorliegend die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittel- land für die Behandlung des Baugesuchs für den streitigen Antennentausch zuständig. Entgegen der Auffassung des Gemeinderats Jaberg und der Gesuchsgegnerschaft 6 bis 13 ist es gestützt auf Art. 8 Abs. 2 Bst. d BewD zulässig, das Baubewilligungsverfahren Nr. 868-20.327 an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland zu überweisen.