k) Ist, wie hier, die Mehrheit einer Kollegialbehörde ausstandpflichtig, so ist diese nicht mehr beschlussfähig. Mangels Beschlussfähigkeit des Gemeinderats ist zu entscheiden, wer für die Behandlung des hängigen Baugesuches zuständig ist. Art. 8 Abs. 2 Bst. d BewD27 bezeichnet die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter generell dann für zuständig, wenn die Gemeinde befangen ist, weil das Bauvorhaben für ihre eigenen Zwecke bestimmt ist. Gemäss der Praxis der BVD gilt die Zuständigkeitsregel von Art. 8 Abs. 2 Bst.