Eine unter Missachtung der Ausstandsvorschriften zustande gekommene Verfügung ist grundsätzlich unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selber aufzuheben. Im vorliegenden Fall entfällt die Möglichkeit, den Verstoss gegen die Ausstandspflicht im Rechtsmittelverfahren zu heilen. Das Ablehnungsbegehren ist demzufolge gutzuheissen. Die Sistierungsverfügung der Gemeinde Jaberg vom 28. März 2023 ist aufzuheben.