Unter diesen Umständen hätte die Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderats gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV, der auch bei kommunalen Verwaltungsbehörden ein Mindestmass an Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit verlangt, im Baubewilligungsverfahren in den Ausstand treten müssen. Der gegenteiligen Auffassung des Gemeinderats von Jaberg kann nicht gefolgt werden. Das Ablehnungsbegehren der Beschwerdeführerin ist somit begründet. Eine unter Missachtung der Ausstandsvorschriften zustande gekommene Verfügung ist grundsätzlich unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selber aufzuheben.