g) Der Anschein der Befangenheit der Gemeinderatsmitglieder wird durch die Ausführungen des Gemeinderats in der Stellungnahme vom 19. Juni 2023 weiter bestärkt. Zum einen setzen sich die Mitglieder des Gemeinderats darin nicht ernsthaft mit der umstrittenen Rechtsfrage auseinander, ob ein Sistierungsgrund nach Art. 38 Abs. 1 VRPG vorliegt (vgl. Erwägung 2.3). Ihre Argumentation läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass sie den fraglichen Antennentausch aus materiellen Gründen ablehnen. Das geht besonders aus der Formulierung, wonach angeblich die notwendigen Grundlagen für die Beurteilung der adaptiven Antennen nicht vorliegen würden, hervor.