e) Aus der Erwägung 2.3.f folgt, dass die Verfahrenssistierung offensichtlich ohne hinreichende Gründe erfolgte und dieses verfahrensrechtliche Vorgehen das in Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Beschleunigungsgebot verletzt. Bereits dieser gravierende Verfahrensfehler erscheint unter den gegebenen Umständen geeignet, den Anschein zu erwecken, dass sich alle oder die Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderats eine feste Meinung zum verfahernsgegenständlichen Antennentausch gebildet haben. Ob dies von den Gemeinderatsmitgliedern aus ihrer subjektiven Sicht anders empfunden wird, ist nach der Rechtsprechung für die Beurteilung unerheblich.22