Welche Gemeinderatsmitglieder dem Beschluss für die Verfahrenssistierung genau zugestimmt haben, kann somit mangels Mitwirkung durch den Gemeinderat nicht geklärt werden. Dass die Beschwerdeführerin nicht darlegen kann, auf welche Gemeinderatsmitglieder der Vorwurf der Befangenheit genau zutrifft, wenn der Gemeinderat das Abstimmungsverhalten der Mitglieder nicht offenlegt, kann der Beschwerdeführerin somit nicht angelastet werden. Im Gegenteil: Die Fehlende Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung wirkt sich hier gestützt auf Art. 20 Abs. 1 VRPG zuungunsten der Gemeinde aus.21