Zu beachten ist weiter, dass den Baubewilligungsbehörden bei der Beurteilung von Baugesuchen kein unbeschränkter Ermessens- und Handlungsspielraum zusteht. Nach Art. 2 Abs. 1 BauG sind Bauvorhaben zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den Vorschriften anderer Gesetze, die im Baubewilligungsverfahren zu prüfen sind, entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und keine Planungshindernisse im Sinne von Art. 36 und 62 BauG entgegenstehen. Als verfassungsrechtliches Minimum wird von den Gemeindebehörden mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV – unabhängig von den Ausstandsregeln gemäss Art.