c) Wie in Erwägung 1.2 dargelegt, ist die Umschreibung der Ausstandsgründe in Art. 47 GG im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Grundgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV verfassungskonform anzuwenden. Dies gilt vorliegend umso mehr, als dem Gemeinderat als Baubewilligungsbehörde Entscheidbefugnis zukommt. Zu beachten ist weiter, dass den Baubewilligungsbehörden bei der Beurteilung von Baugesuchen kein unbeschränkter Ermessens- und Handlungsspielraum zusteht.