Schliesslich ist der Gemeinderat der Meinung, dass eine Überweisung des Baugesuchs an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland unzulässig sei. Auch die Gesuchsgegnerschaft 6 bis 13 lehnt in ihren Stellungnahmen eine Überweisung des Baugesuchs an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland ab.