Das Baubewilligungsverfahren sei daher an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland zu überweisen. In der Stellungnahme vom 19. Juni 2023 ergänzte die Beschwerdeführerin, obwohl die Befangenheit von Herrn B.________ von der BVD festgestellt worden sei, stütze sich der Gemeinderat in der Stellungnahme vom 9. Mai 2023 wiederholt auf dessen Ausführungen ab. Dieses Vorgehen des Gemeinderats verdeutliche dessen Befangenheit.