a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Gemeinderat sei in der Gesamtheit seiner Mitglieder als befangen zu qualifizieren. Zur Begründung führt sie aus, diese seien offensichtlich nicht bereit, die verbindlichen Anweisungen im Rückweisungsentscheid der BVD vom 21. Juni 2002 zu befolgen. Das Fachgutachten der zuständigen NIS-Fachstelle finde weiterhin und ungeachtet der klaren Anweisungen der BVD keinerlei Beachtung.