Auch eine Kombination verschiedener Umstände, die sich gegenseitig ergänzen und bedingen, kann eine Befangenheit begründen.18 Dabei ist es denkbar, dass jeder einzelne Umstand für sich genommen nicht die ausreichende Intensität aufweist, um eine Ausstandspflicht zu begründen. In der Gesamtschau kann jedoch die Besorgnis der Befangenheit begründet sein. Es sind die konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere die Art des Verfahrens und die Funktion der kommunalen Verwaltungsbehörde, zu berücksichtigen.19 11 Vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2 S. 329; vgl. Lucie von Büren, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020,