49 VRPG zu erlassen haben, wozu auch Bauentscheide gehören. Eine Ausstandspflicht wurde vom Bundesgericht beispielsweise bejaht, wenn das betreffende Behördenmitglied seine persönliche Geringschätzung oder Abneigung gegenüber einer Verfahrenspartei zum Ausdruck gebracht hat oder wenn ihm Verfahrens- oder Ermessensfehler unterlaufen sind, die aufgrund ihrer Natur oder ihrer aussergewöhnlichen Häufung so krass sind, dass sie Rückschlüsse auf eine Befangenheit des Entscheidträgers zulassen.17 Auch eine Kombination verschiedener Umstände, die sich gegenseitig ergänzen und bedingen, kann eine Befangenheit begründen.18