47 GG ist daher verfassungskonform anzuwenden. Die Umschreibung der Ausstandspflicht in Art. 47 GG ist für die Mitglieder und Angestellten kommunaler Behörden demzufolge nicht abschliessend. Dies gilt jedenfalls, soweit Gemeinderats- und Kommissionsmitglieder sowie Gemeindepersonal Verfügungen im Sinne von Art. 49 VRPG zu erlassen haben, wozu auch Bauentscheide gehören.