c) Die Umschreibung der Ausstandsgründe in der Regelung von Art. 47 GG wird von der Lehre und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Grundgarantie von Art. 29 BV als zu eng erachtet.15 So hat das Bundesgericht aus dem Anspruch von Art. 29 Abs. 1 BV auf gleiche und gerechte Behandlung im Verfahren auch für Gemeindebehörden einen Anspruch auf ein gewisses Mass an Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit abgeleitet, so dass ein Mitglied einer Gemeindebehörde wegen besonderer Beziehungsnähe zu einer Partei oder wegen Vorbefassung mit der Streitsache befangen sein kann.16 Die kommunale Regelung von Art. 47 GG ist daher verfassungskonform anzuwenden.