Nach Art. 47 Abs. 1 GG ist, wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat, bei dessen Behandlung ausstandspflichtig. Ausstandspflichtig ist gemäss Art. 47 Abs. 2 GG ebenfalls, wer mit einer Person in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist (Bst. a) oder diese Person gesetzlich, statutarisch oder vertraglich vertritt (Bst. b).