b) Auf kantonaler Ebene ist der Anspruch auf Unbefangenheit der Entscheidträger der Verwaltung – soweit hier von Interesse – in den Art. 9 VRPG und Art. 47 GG13 geregelt. Im Vergleich zu den allgemeinen Ausstandsregeln gemäss Art. 9 VRPG gelten auf kommunaler Ebene tendenziell mildere Ausstandsregeln.14 Nach Art. 47 Abs. 1 GG ist, wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat, bei dessen Behandlung ausstandspflichtig.