Sie ist somit auch für die Behandlung des Ablehnungsbegehrens zuständig, welches sämtliche Mitglieder der zuständigen Baubewilligungsbehörde betrifft (vgl. Gesuchsgegnerschaft 1 bis 5). Die Beschwerdeführerin hat mit der angefochtenen Sistierungsverfügung Kenntnis von den Umständen erlangt, die bei ihr die Befürchtung der Befangenheit in die Mitglieder des Gemeinderats bewirkte. Die Beschwerdeführerin hat die Ablehnung innerhalb der Rechtsmittelfrist und somit rechtzeitig gerügt. Auf das Ablehnungsbegehren ist einzutreten. 1.2 Rechtliche Grundlagen zum Ausstand