a) Mit Eingabe vom 11. April 2023 reichte die Beschwerdeführerin gleichzeitig mit ihrer Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung ein Ablehnungsbegehren gegen den Gemeinderat Jaberg als Gesamtorgan bzw. gegen die Gesamtheit seiner Mitglieder ein. Das Ablehnungsbegehren der Beschwerdeführerin ist als Ablehnungsbegehren gegen sämtliche Mitglieder des Gemeinderats Jaberg zu verstehen. Eine unzulässige pauschale Ablehnung einer Kollegialbehörde liegt somit entgegen der Ansicht der Gemeinde Jaberg nicht vor.