Das Rechtsbegehren in der Ziffer 2 begründet die Beschwerdeführerin damit, dass der Gemeinderat als Gesamtorgan bzw. in der Gesamtheit seiner Mitglieder als befangen gelte und nicht in der Lage und nicht willens sei, das Baubewilligungsverfahren vorschriftsgemäss zu Ende zu führen und ihr die Baubewilligung zu erteilen.