5. Es werden wie folgt Parteikosten gesprochen: a) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdegegner Parteikosten in der Höhe von CHF 3420.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. b) Die Beschwerdeführenden 3 und 4 haben der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdegegner Parteikosten in der Höhe von CHF 3420.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag.