4. Die Verfahrenskosten werden wie folgt verlegt: a) Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1440.– zu tragen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. b) Die Beschwerdeführenden 3 und 4 haben Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1440.– zu tragen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. c) Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner haben Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 320.– zu tragen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.