Die Beschwerdegegnerschaft hat den Beschwerdeführenden 1/10 ihrer Parteikosten zu ersetzen. Sie hat daher den Beschwerdeführenden 1 und 2 Parteikostenersatz in der Höhe von CHF 737.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner haften solidarisch für den gesamten Betrag. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerschaft den Beschwerdeführenden 3 und 4 Parteikosten von CHF 627.00 unter solidarischer Haftung zu ersetzen. 34/36 BVD 110/2023/5