Die Parteikosten werden analog zu den Verfahrenskosten verteilt. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerschaft 9/10 der Parteikosten, ausmachend CHF 6 840.80, zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben der Beschwerdegegnerschaft damit Parteikosten in der Höhe von CHF 3420.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Auch die Beschwerdeführenden 3 und 4 haben der Beschwerdegegnerschaft Parteikosten in der Höhe von CHF 3420.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) unter solidarischer Haftbarkeit zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerschaft hat den Beschwerdeführenden 1/10 ihrer Parteikosten zu ersetzen.