Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben somit Verfahrenskosten von CHF 1440.– zu tragen. Sie haften solidarisch für den ganzen Betrag (Art. 106 VRPG). Auch den Beschwerdeführenden 3 und 4 werden unter solidarischer Haftbarkeit Verfahrenskosten von CHF 1440.– auferlegt. Die Beschwerdegegnerschaft hat Verfahrenskosten von CHF 320.– zu tragen, ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit.