In diesem Zusammenhang kann sich die Bauherrschaft auch nicht auf den Vertrauensschutz gemäss Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV110 berufen. Der Vertrauensschutz greift nur, soweit bereits Dispositionen getroffen wurden, die nicht mehr ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. Vorliegend erteilte die Stadt Langenthal im vorinstanzlichen Verfahren (implizit) eine dritte Strassenanschlussbewilligung für den ursprünglich geplanten Besucherparkplatz. Hierbei handelt es sich um eine materielle Beurteilung der Stadt Langenthal, die nach dem Gesagten keine besonderen Umstände für die Kostenverlegung zu begründen vermag.