Dies widerspräche dem Grundsatz der Kostenverteilung nach dem Unterliegerprinzip. Die Bauherrschaft, deren Baubewilligung von Einsprechenden angefochten wird, ist notwendige Partei im Beschwerdeverfahren und trägt das Risiko, dass sich die Rechtsauffassung der Vorinstanz als unzutreffend erweist und die Baubewilligung aufgehoben wird. Selbst wenn die Bauherrschaft im Beschwerdeverfahren auf Anträge verzichtet, ist sie aufgrund ihrer Parteistellung beim Unterliegen kostenpflichtig.109 In diesem Zusammenhang kann sich die Bauherrschaft auch nicht auf den Vertrauensschutz gemäss Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV110 berufen.