Materielle Fehler der Vorinstanz können nur in speziellen Situationen eine Ermässigung der Kosten rechtfertigen, so zum Beispiel wenn Verfügungen über die Ersatzvornahme ungenügend spezifiziert worden sind und die betroffene Person diese anfechten muss, um überhaupt Klarheit über die angeordneten Vorkehren zu erhalten.108 Eine (allenfalls unzutreffende) materielle Beurteilung der Vorinstanz an sich kann demgegenüber nicht zur Annahme von besonderen Umständen für die Kostenverlegung führen. Dies widerspräche dem Grundsatz der Kostenverteilung nach dem Unterliegerprinzip.