Besondere Umstände für die Kostenverlegung liegen beispielsweise bei behördlichen Fehlleistungen vor, die für die Parteien mit erheblichem Mehraufwand verbunden gewesen sind. Zu berücksichtigen sind nur klare Normverstösse von einem gewissen Gewicht. Dazu können namentlich Verfahrensfehler wie Verletzungen des rechtlichen Gehörs gehören.107 Materielle Fehler der Vorinstanz können nur in speziellen Situationen eine Ermässigung der Kosten rechtfertigen, so zum Beispiel wenn Verfügungen über die Ersatzvornahme ungenügend spezifiziert worden sind und die betroffene Person diese anfechten muss, um überhaupt Klarheit über die angeordneten Vorkehren zu erhalten.108