Zu prüfen bleibt, ob besondere Umstände vorliegen. In ihrer Stellungnahme vom 10. August 2023 bringt die Beschwerdegegnerschaft vor, soweit in der Projektänderung ein (teilweises) Unterliegen erblickt werden sollte, sei bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen, dass der ursprünglich geplante Besucherparkplatz gemäss den Anregungen der Fachexperten sowie des Stadtbauamts der Stadt Langenthal projektiert worden sei. Sie vertrete die Ansicht, dass für sie als Bauherrschaft 105 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 106 Vgl. Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 4