Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen und die Beschwerdegegnerschaft obsiegt. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Masses des Obsiegens bzw. Unterliegens gelten die Beschwerdeführenden 1 bis 4 als zu einem Zehntel, die Beschwerdegegnerschaft als zu neun Zehntel obsiegend.