Soweit die Begehren keiner Partei vollumfänglich gutgeheissen werden, unterliegen alle Parteien teilweise und ihre Kostenpflicht richtet sich grundsätzlich nach dem Mass des Unterliegens.106 Die Beschwerdeführenden 1 bis 4 obsiegen lediglich insofern, als dass die Beschwerdegegnerschaft hinsichtlich des ursprünglich geplanten Besucherparkplatzes bzw. des dritten Strassenanschlusses am 24. Juli 2023 eine Projektänderung eingereicht hat und diese mit vorliegendem Entscheid bewilligt wird. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen und die Beschwerdegegnerschaft obsiegt.