Die Rechtsverwahrung und die Anmeldung des Lastenausgleichs der Beschwerdeführenden 3 und 4 wurden im Gesamtentscheid vom 28. November 2022 bereits angemerkt. Diesbezüglich erfordert der zu bestätigende Gesamtentscheid keine weitere Ergänzung. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen, soweit sie nicht infolge der Projektänderung gegenstandslos geworden sind und soweit darauf eingetreten werden kann. 13. Kosten