Zudem ist der angefochtene Gesamtentscheid mit der Strassenanschlussbewilligung und einer Auflage hinsichtlich des Sichtfeldes bei der Ein- und Ausfahrt zu ergänzen. Im Übrigen ist der angefochtene Gesamtentscheid zu bestätigen. Die Beschwerdeführenden 3 und 4 beantragen in ihren Schlussbemerkungen vom 4. Oktober 2023 für den Fall eines allfälligen Bauentscheids, dass von der Rechtsverwahrung und der Anmeldung der Lastenausgleichsansprüche Kenntnis zu nehmen sei. Die Rechtsverwahrung und die Anmeldung des Lastenausgleichs der Beschwerdeführenden 3 und 4 wurden im Gesamtentscheid vom 28. November 2022 bereits angemerkt.