Rechtsamt der BVD am 14. August 2023, zu bewilligen. Die Beschwerdeführenden haben gegen die Projektänderung keine Einwände erhoben. Insofern sind die Beschwerden hinsichtlich des ursprünglich geplanten Besucherparkplatzes mit der Projektänderung gegenstandslos geworden. Darüber hinaus halten die Beschwerdeführenden aber an ihren weiteren Rügen fest. Dispositiv- Ziff. IV.1.2 des angefochtenen Gesamtentscheids ist infolge der Projektänderung von Amtes wegen aufzuheben. Zudem ist der angefochtene Gesamtentscheid mit der Strassenanschlussbewilligung und einer Auflage hinsichtlich des Sichtfeldes bei der Ein- und Ausfahrt zu ergänzen.