Eine Edition dieser Unterlagen erübrigt sich damit. Ferner wären von der Einholung einer Begründung beim in den Ausstand getretenen Mitglied der OLK für das vorliegende Verfahren kaum neue Erkenntnisse zu gewinnen. So ist in erster Linie entscheidend, dass befangene Personen in den Ausstand treten (vgl. Art. 9 Abs. 1 VRPG) und nicht, aus welchem Grund sie dies tun. Vorliegend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführenden 3 und 4 in diesem Zusammenhang ohnehin keine konkreten Rügen vorbringen. Im Übrigen ergeben sich die tatsächlichen, für das Verfahren relevanten Verhältnisse aus den Akten. Von einer Parteibefragung und einem Augenschein wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen.