Es ist davon auszugehen, dass mit diesen zusätzlichen Auflagen eine Gewässergefährdung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Aus Ziffer 4.10 der Auflagen, wonach sich das AWA weitere Messungen, Laboruntersuchungen, geologische Begleitungen usw. ausdrücklich vorbehält, kann nicht geschlossen werden, dass vorliegend nicht genügend geologische Abklärungen vorgenommen worden wären. Ziffer 4.10 ist im Zusammenhang mit den anderen 30/36 BVD 110/2023/5